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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landgasthaus Hirsch, Stand 02.05.2010
 
A. Allgemeiner Teil
 
 
§ 1 Geltungsbereich
  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landgasthaus Hirsch - im Folgenden LG Hirsch genannt -
    gelten für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen.
  2. Mündliche Zusagen durch unser Personal oder sonstigen Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  3. Die Geschäftsbedingungen des LG Hirsch gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
    des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, das LG Hirsch hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
    Dies gilt auch, wenn das LG Hirsch in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos leistet
 
§ 2 Angebot - Vertragsschluss
  1. Angebote des LG Hirsch sind unverbindlich und freibleibend. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein
    bindendes Angebot, das von LG Hirsch innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
    oder durch Lieferung bzw. Leistung angenommen werden kann.
  2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ausschließlich der Schriftform zu
    ihrer Gültigkeit.
  3. Die Abgabe einer Garantieerklärung bedarf gesonderter, getrennter Schriftform außerhalb des Angebots bzw.
    der Auftragsbestätigung. Beschaffenheitsbestimmungen und Leistungsbeschreibungen enthalten keine Garantieerklärungen.
 
§ 3 Preise
  1. Maßgebend ist der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis.
  2. Angemessene Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer- bzw.
    Ausführungstermin mehr als vier Monate liegen und sofern sie durch eine Änderung der Lohn- oder
    Materialkosten bedingt sind. Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 %, so ist der Auftraggeber zum
    Rücktritt berechtigt.
  3. Bei Verträgen mit Unternehmern / Firmen sind Preiserhöhungen zulässig, sofern sie durch Erhöhungen der mit der
    Leistung zusammenhängenden Lohn-, Energie- oder Materialkosten oder durch eine Änderung der einzuhaltenden
    gesetzlichen Vorschriften bedingt sind. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 20 %, hat der Auftraggeber das Recht,
    vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung geltend gemacht werden.
 
§ 4 Leistungszeit
 
      Eine vereinbarte Leistungszeit verlängert sich bei Streik und in Fällen höherer Gewalt für die Dauer des
      jeweiligen Leistungshindernisses. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten nicht
      rechtzeitig erfüllt.
 
 
§ 5 Haftung für Schäden
  1. Die Haftung des LG Hirsch für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten und
    Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet das LG Hirsch für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Erfüllungsgehilfen.
  3. Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder
    Gesundheit beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
  4. Soweit eine Schadensersatzhaftung des LG Hirsch ausgeschlossen ist, gilt dies auch für persönliche
    Schadensersatzhaftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
§ 6 Zahlungsbedingungen
  1. Die Zahlung erfolgt entsprechend der jeweils getroffenen Vereinbarung in bar oder durch Überweisung nach Leistungserbringung
    oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
  2. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Abrechnung monatlich. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
    Einwände gegen die Rechnungsstellung sind innerhalb von 14 Tagen zu erheben.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verzugszins beträgt bei Verträgen mit Verbrauchern 5 % über dem
    gesetzlichen Basiszinssatz, bei Verträgen mit Unternehmern 8 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz.
  4. Mit Ansprüchen des LG Hirsch kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
    unbestritten oder vom LG Hirsch anerkannt sind.
  5. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. d. BGB, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn sein Gegenanspruch
    aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 7 Rücktritt
 
      Das LG Hirsch ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber Antrag auf Eröffnung des
      Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben
      hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
 
 
§ 8 Erfüllungsort- Rechtswahl - Gerichtsstand
  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist bei Verträgen mit Unternehmern Erfüllungs- und Zahlungsort
    der Geschäftssitz des LG Hirsch.
  2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
    Sondervermögen das für den Geschäftssitz des LG Hirsch zuständige Gericht.
 
 
B. Bereichsspezifischer Teil - Catering
 
§ 9 Auftrag
  1. Die im Auftrag angegebene Personenzahl ist verbindlich. Sollte sich eine Änderung ergeben, so benachrichtigt der Auftraggeber
    das LG Hirsch hiervon spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Liefertermin.
  2. Das LG Hirsch ist berechtigt, Teile der Bestellung, die saisonalen Schwankungen unterliegen, wie z. B. Obst, durch gleichwertige Ware
    ohne Preisänderung und Ankündigung zu ersetzen.
 
§ 10 Stornobedingungen
  1. Die Stornierung der Lieferung mit allen damit verbundenen Dienstleistungen ist bis sieben Tage vor Liefertermin kostenfrei möglich.
  2. Wird der Auftrag weniger als 7 Tage vor Liefertermin storniert, ist das LG Hirsch berechtigt, 20 % der Auftragssumme wegen der
    bis dahin mit der Bestellung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Stornierung ab dem 3. Tag vor Lieferung sind 75 %
    der Auftragssumme zu bezahlen. Dem Auftraggeber ist jedoch gestattet, nachzuweisen, dass dem LG Hirsch geringere oder gar keine
    Aufwendungen entstanden sind.
 
§ 11 Anlieferung
  1. Falls im schriftlichen Auftrag Anlieferung vereinbart ist, erfolgt diese an die vom Auftraggeber angegebene Adresse
    zum vereinbarten Liefertermin.
  2. Bei Anlieferung durch das LG Hirsch hat der Auftraggeber für freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgebäude bzw.
    Veranstaltungsgelände zu sorgen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.
    Der Auftraggeber hat außerdem auf solche Besonderheiten, die den Lieferort betreffen und eine Erschwerung oder Verzögerung
    der Lieferung verursachen können, hinzuweisen.
 
§ 12 Miet- und Verleihgegenstände
  1. Die Lieferung von Speisen und Getränken erfolgt in oder auf Leihwaren, wie Anrichteplatten und Wärme- bzw. Kältebehälter.
    Leihweise können auch Schüsseln, Tafelgedecke, Raumausstattung und Dekorationsmittel überlassen werden. Die Gegenstände sind
    pfleglich zu behandeln. Gebrauchshinweise des Lieferpersonals sind zu befolgen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übernahme auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
    Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Ansonsten sind diesbezügliche Rechte ausgeschlossen.
  3. Die Leihgegenstände sind zum vereinbarten Termin unbeschädigt und vollständig an das LG Hirsch zurück zu geben.
    Falls Abholung durch das LG Hirsch vereinbart ist, sind die Gegenstände zum vereinbarten Termin zur Abholung bereit zu halten.
    Fehlmengen und Bruch werden zum Tagespreis berechnet.
  4. Leihgegenstände, die mit Getränken und Speisen in Kontakt kommen, sind vor Rückgabe grob vorzureinigen.
    Geschirr und Porzellan ist ungereinigt in Transportboxen zurückzugeben.
 
§ 13 Gewährleistung
 
      Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel sowie Falschlieferungen oder Fehlmengen unverzüglich dem LG Hirsch anzuzeigen.
      Erfolgt die Anzeige nicht, so erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen
      oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen wurde.
 
 
§ 14 Büfettaufbau und Personal
  1. Der Büfettaufbau ist eine Sonderleistung, die gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt wird.
  2. Dienstleistungen von Servicekräften, Büfettkräften, Köchen, Hostessen, Auf- und Abbaupersonal, Hilfskräften, Reinigungskräften, Technikern oder
    ähnlichem Personal müssen gesondert bestellt und vereinbart werden.
 
C. Zusätzlicher Teil
 
§ 15 Datenspeicherung/Datenschutz
 
      Die für die Auftragsabwicklung notwendigen persönlichen Daten des Auftraggebers werden gespeichert.
      Der Auftraggeber erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich
      vertraulich behandelt.
 
 
§ 16 Salvatorische Klausel
 
      Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
      nicht beeinträchtigt. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche Vereinbarungen ersetzt, die in zulässiger Weise dem
      rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt der getroffenen Abrede entsprechen.
 
 
 
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